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SATZUNG
der
Dorfmitte Holzen eG



(Stand: 01.06.2021)


Entwurf beschlossen am 01.06.2021
Satzung beschlossen am 01.06.2021 in der Gründungsversammlung


INHALTSVERZEICHNIS

§§

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 - 2

Firma und Sitz 1
Zweck und Gegenstand 2


II. Mitgliedschaft 3 - 12

Erwerb der Mitgliedschaft 3
Beendigung der Mitgliedschaft 4
Kündigung 5
Übertragung des Geschäftsguthabens 6
Tod eines Mitglieds 7
Auflösung einer juristischen Person oder
Personengesellschaft 8
Ausschluss 9
Auseinandersetzung 10
Rechte der Mitglieder 11
Pflichten der Mitglieder 12


III. Organe der Genossenschaft 13-36

A. Der Vorstand 14-21
Leitung der Genossenschaft 14
Vertretung 15
Aufgaben und Pflichten des Vorstandes 16
Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat 17
Zusammensetzung und Dienstverhältnis 18
Willensbildung 19
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats 20
Kredit an Vorstandsmitglieder 21

B. Der Aufsichtsrat 22-25
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats 22
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat,
zustimmungsbedürftige Angelegenheiten 23
Zusammensetzung und Wahl 24
Konstituierung, Beschlussfassung 25

C. Die Generalversammlung 26-36
Ausübung der Mitgliedsrechte 26
Frist und Tagungsort 27
Einberufung und Tagesordnung 28
Versammlungsleitung 29
Gegenstände der Beschlussfassung 30
Mehrheitserfordernisse 31
Entlastung 32
Abstimmung und Wahlen 33
Auskunftsrecht 34
Protokoll 35
Teilnahmerecht der Verbände 36
Schriftliche oder elektronische Beschlüsse/Generalversammlung 36a-c


IV. Eigenkapital und Haftsumme 37-40
Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben 37
Gesetzliche Rücklage 38
Andere Ergebnisrücklagen 39
Kapitalrücklage 39a
Nachschusspflicht 40


V. Rechnungswesen 41-45
Geschäftsjahr 41
Jahresabschluss und Lagebericht 42
Rückvergütung 43
Verwendung des Jahresüberschusses 44
Deckung eines Jahresfehlbetrags 45


VI. Liquidation 46

VII. Bekanntmachungen 47

VIII. Gerichtsstand 48








I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS



§ 1 Firma und Sitz


(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:


Dorfmitte Holzen eG


(2) Der Sitz der Genossenschaft ist: Kandern-Holzen


§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Schaffung und der Betrieb eines sozialen Dorfmittelpunkts für Holzen. Dies wird durch den Erwerb des ehemaligen Akademiegebäudes und dessen Betrieb als kulturelle und soziale Begegnungsstätte verwirklicht. Das Akademiegebäude soll erhalten, Veranstaltungen der Brauchtumspflege und kultureller Art sollen durchgeführt werden. Das Dorfgasthaus wird Speisen-, Getränke anbieten. Ein Dorfladen mit Einzelhandel, mit Lebensmittel und Haushaltswaren unter Bevorzugung von Produkten aus heimischem Anbau (Obst, Gemüse, Fleisch usw.) kann eingerichtet und betrieben werden.
(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten und zu erwerben, sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweignieder-lassungen zu errichten.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.



II.  MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtun­gen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.  

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und
b) Zulassung durch den Vorstand.

(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

    • Kündigung (§ 5)
    • Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)
    • Tod (§ 7)
    • Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8)
    • Ausschluss (§ 9)


§ 5 Kündigung

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhal­tung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen, erstmals zum 31.12.2025

(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Sat­zung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich ei­nen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Ge­schäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen, erstmals zum 31.12.2025.


§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, so­fern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Ver­äußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber be­teiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz der Zustimmung des Vorstands.





§ 7 Tod eines Mitglieds

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.  Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt. Wird ein Mitglied durch mehrere Erben beerbt, so endet die Mitgliedschaft der Erben am Schluss des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Erbfall eingetreten ist, sofern die Erben untereinander die Mitgliedschaft nicht einem Miterben überlassen haben (§ 77 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes). Der Nachweis der Erbenstellung ist durch Erbschein zu führen.



§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so en­det die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Er­löschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.


§ 9 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlos­sen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nach­kommt;

b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhält­nisse abgibt;

c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schä­digt oder geschädigt hat;

d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde;

e) wenn sein dauernder Aufent­halts­ort unbekannt ist;

f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;

g) es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;

h) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichts­rats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungs­grund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch einge­schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benut­zen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlos­sen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.

(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.


§ 10 Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossen­schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhält­nis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsgut­habens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinander­setzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.

(3) Der Genossen­schaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung ein­zelner Geschäftsanteile.


§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzuneh­men und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 nicht entgegensteht;

c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;

d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;

e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;

f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Ab­schrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;

g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;

h) die Mitgliederliste einzusehen;

i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.


§ 12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit die­nende genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat ins­be­sondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;

b) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;

c) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;

d) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbe­sondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen und Auskünfte über seine Geschäfts- und Um­satzentwicklung und die Gestaltung seines Sortiments zu geben. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt;

e) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Un­ternehmens unverzüglich mitzuteilen;

f) ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.

g) einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, wenn dessen Höhe und Verwendungszweck von der Generalversammlung festgesetzt ist.

h) Adressänderungen sind dem Vorstand umgehend (spätestens nach 2 Monaten) mitzuteilen.



III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 13 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

A. DER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG



A. DER VORSTAND


§ 14 Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Ge­setze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.


§ 15 Vertretung

(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossen-schaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.

(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsge­schäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.


§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche An­gaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand hat insbesondere

a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;

b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maß­nahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;

c) sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglie­der sachgemäß betreut werden;

d) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand ein­stimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;

e) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sor­gen;

f) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Ge­schäfts­jahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;

g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab­schluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Auf­sichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemer­kungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;

h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Ge­schäftsanteilen zu entscheiden, die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsge­setzes zu führen sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;

i) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;

j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten;

k) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mittei­lung zu machen.


§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Abständen, u.a. vorzulegen

a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeit­raum anhand von Zwischenabschlüssen;

b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;

c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;

d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf her­vorgeht;

e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unver­züg­lich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.


§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein.

(2) Hauptamtliche Geschäftsführer der Genossenschaft müssen dem Vorstand angehören.

(3) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.

(4) Die Bestellung nichthauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre befristet. Wiederbestellung ist zulässig.


§ 19 Willensbildung

(1)  Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber  vierteljährlich, einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, der die wesentlichen zur Verhandlung kommenden Gegenstände in der Einladung mitteilen soll. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle des § 16 Abs. 2 Buchstabe d ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweis­zwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(4) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen des Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vor­standsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.


§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzun­gen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angele­genheiten zu erteilen.


§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.



B. DER AUFSICHTSRAT


§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu die­sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassen-bestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein ein-zelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erfor­derlich ist, und den Vorschlag des Vor­stands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehl­betrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststel­lung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Ge­nos­senschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese be­ra­tende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschuss­mit­glieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist be­schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfas­sung gilt ergänzend § 25.

(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und ge­wissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kun­den, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewah­ren.

(7) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (zum Beispiel Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.

(8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.


§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

(1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach ge­meinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.

(2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats

a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grund­stücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grund­stücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;

b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;

c) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträ­gen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfange für die Genossen­schaft begründet werden;

d) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43);

e) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39, 39a;

f) der Beitritt zu und der Austritt aus Organisationen und Verbänden;

g) die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung;

h) Erteilung und Widerruf der Prokura;

i) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.

(3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinde­rungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 5 entspre­chend.

(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.

(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Auf­sichtsrat findet.

(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Er­gebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 entsprechend.


§ 24 Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens 9 Mitgliedern, die von der Ge­neralversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder.  Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein.

(2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33.

(3) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalver­sammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalver­sammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Ge­schäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.

Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft in der anderen Genossenschaft oder der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der anderen Genossenschaft oder der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis beendet ist.

(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur näch­s­ten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Gene­ralver­sammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzli­che Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt wer­den, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.


§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichts­ratsmitglied einberufen. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bis auf  3 Tage abgekürzt und mündlich oder telefonisch einberufen werden.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitge­rechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stim­mengleichheit das Los; § 33 gilt entsprechend.

(4) Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfas­sung ver­anlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im In­teresse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird die­sem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sach­ver­halts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftfüh­rer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen ei­nes Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder ei­ner von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmit­glied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.




C. DIE GENERALVERSAMMLUNG


§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Gene­ralversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personen­gesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung er­mächtigte Gesellschafter aus.

(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen ge­meinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit­glieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, El­tern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in ei­nem Ge­sellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Aus­schluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.

(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Be­schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlich­keit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören.


§ 27 Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.


§ 28 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzen­den, einberufen. Die Rechte des Vorstands gemäß § 44 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem in § 47 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung lie­gen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzumachen.

(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass minde­stens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der General­versammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.



§ 29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell­vertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen wer­den. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderli­chen Stimmenzähler.



§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung be­zeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere

a) Änderung der Satzung;

b) Auflösung der Genossenschaft;

c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;

e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;

f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;

g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;


h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;

i) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats;

j) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen;

k) Wahl eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes im Falle der Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder;

l) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsge­setzes;

m) Festsetzung eines Eintrittsgeldes.



§ 31 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebe­nen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 Buchstabe a) bis Buchstabe g) genannten Fällen erforderlich.



§ 32 Entlastung

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben we­der die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.



§ 33 Abstimmung und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Ab­stimmungen oder Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn der Vor­stand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.

(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen ge­zählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.

(4) Wird eine Wahl  mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.

(5) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stim­men, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.

(6) Der Gewählte hat spätestens nach der Wahl gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.



§ 34 Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenhei­ten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstan­des der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Ge­nossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulations­grundlagen bezieht;

c) die Frage steuerliche Wertansätze betrifft;

d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder ver­trag­li­che Geheimhaltungspflicht verletzt würde;

e) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten be­trifft;

f) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.



§ 35 Protokoll

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.

(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Ab­stimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angege­ben werden. Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schrift­führer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anla­gen bei­zufügen.

(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.

(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

(5) Zusätzlich ist dem Protokoll im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken.


§ 36 Teilnahmerecht der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt an jeder Generalversammlung beratend teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern


§ 36a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung

(1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. 
(2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.
(3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. 
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. 
(5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.


§ 36b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung

(1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. 
(2) § 36a Abs. 4 gilt entsprechend. 


§ 36c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton

Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.


IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME


§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 1000 €.

(2)  Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen. Der Vorstand kann die Einzahlung von Raten zulassen. In diesem Fall sind  auf den Geschäftsanteil sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste € 500,-- einzuzahlen. Die zweite Rate von €500,-- ist innerhalb 2 Monaten einzuzahlen.

(3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen betei­ligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.

(4) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben ei­nes Mitglieds.

(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genos­senschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossen­schaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen wer­den; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.



§ 38 Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüber­schusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Ver­lustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftli­chen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.


§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich ei­nes eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in ge­meinsamer Sitzung (§ 23). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45).


§ 39a Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Ver­wendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 Buch­stabe e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45).


§ 40 Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.




V. RECHNUNGSWESEN


§ 41 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.


§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab­schluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Ge­schäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Vorstand hat gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe g) den Jahresabschluss und den Lagebe­richt, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vor­zulegen.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Auf­sichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräu­men der Genossenschaft oder an einer an­de­ren bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe­richts (§ 22 Abs. 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalver­sammlung zu erstatten.


§ 43 Rückvergütung

Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Auf­stellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.


§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Be­achtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsan­teil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder er­gänzt ist.


§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrags

(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalver­sammlung.

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranzie­hung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.

(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhält­nis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, be­rech­net.


VI. LIQUIDATION

§ 46 Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genos­senschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.



VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 47 Bekanntmachungen


(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft „Dorfmitte Holzen“ eG werden in den gesetzlichen und in der Satzung vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma im Blatt „Amtsblatt der Stadt Kandern“ veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben von denen sie ausgeht .

(2) Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekanntgemacht.


VIII. GERICHTSSTAND

§ 48 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genos­senschaft zuständig ist.

§ 49 Schlussbestimmungen Diese Satzung ist durch die Mitglieder in der Gründungsversammlung vom 01.06.2021 beschlossen worden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Regelung soll durch eine möglichst die gleiche Wirkung erzeugende gültige Regelung ersetzt werden. Gleiches gilt beim Auftreten von Lücken. Die Bestimmung des § 16 des Genossenschaftsgesetzes bleibt unberührt.



(Ort)                                                               , den (Datum) ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­______________________________



              

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